Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat folgende Aufgaben:
Der Verein wird durch die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der/die erste Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden können den Verein auch jeweils allein vertreten.
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.
Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Schlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.03.2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Ehrenordnung
Der Athletenverein 1903 e.V. Speyer kann in Anerkennung von besonderen Leistungen und Verdiensten folgende Ehrenauszeichnungen zu vergeben:
Sportnadel in Bronze
Sportnadel in Silber
Sportnadel in Gold
Ehrennadel in Bronze
Ehrennadel in Silber
Ehrennadel in Gold
Finanzordnung (gültig am 05.09.2025)
Arbeitsstunden
Jedes Mitglied verpflichtet sich Arbeitsstunden zum Wohle des Vereins zu leisten, ersatzweise können Arbeitsstunden auch mit Geld abgegolten werden. Mit einstimmigem Beschluss vom 05.09.2025 sind pro Mitglied ab dem 14. Lebensjahr 10 Arbeitsstunden im Wert von 8,00 Euro pro Stunde zu leisten. Die Gesamtsumme der möglichen Abgeltung in Höhe von 80,00 Euro pro Jahr ist auch durch Einmalzahlung möglich.
Die verpflichtenden Arbeitsstunden sind mit oben genanntem Beschluss bis zum Widerruf ausgesetzt.
Fahrtkosten
In Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz vom 28.06.2021, am Tag der Versammlung aktuell gültige Fassung, wurden am 05.09.2025 mit einstimmigem Beschluss folgende Vorgaben festgelegt:
Mitgliedsbeiträge gültig ab 01.01.2026
Die Fitnesspauschale gilt für erwachsene Vereinsmitglieder, welche aktiv am Trainingsbetrieb teilnehmen, aber an keinen Wettkämpfen teilnehmen. Die Rückmeldung erfolgt durch die Abteilungsleiter und Trainer zum 31.10. jeden Jahres und ist im gleichen Jahr noch zu begleichen. Ansonsten kann der Ausschluss vom Trainingsbetrieb erfolgen.